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1. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 222

1911 - Breslau : Hirt
222 Aus der Geschichte der Neuzeit, Aber Alexander Faruese, dem Sohne der Statthalterin Margarete von Parma, dem grten unter den spanischen Staatsmnnern und Feldherren, gelang es, die Sdprovinzen von den nrdlichen zu trennen. Die ersteren blieben spanisch und katholisch. Die sieben nrdlichen Provinzen vereinigte Wilhelm von Ora-nien der Schweigsame" zur Utrecht er Union; sie sagten sich 1581 von dem Könige los und erklrten ihre Unabhngigkeit. Durch diese Vorgnge wurde die durch nationale und konfessionelle Gegenstze bereits vorbereitete Trennung der Niederlande, wie sie auch heute besteht, vollzogen. 1584 fiel Wilhelm von Oranien, der erste wahrhaft groe Staats-mann unter den Vorkmpfern der evangelischen Sache in Europa und Grnder der niederlndischen Unabhngigkeit, in Delst durch Meuchelmord. Alexander Farnese gefhrdete die Freiheit der nrdlichen Staaten ernstlich durch seine glcklichen Unternehmungen im Felde. Seine Eroberung Antwerpens (1585) kann als der Hhepunkt der spanischen Erfolge be-trachtet werden. Die Untersttzung der Union durch Elisabeth von England und die Verflechtung des niederlndischen mit dem franzsischen Kriege ver-besserten allmhlich die Lage der Niederlnder. Den Wendepunkt des Krieges bildet der Untergang der Groen Armada im Kanal (1588). Nach der Abberufung Farnefes gewann Moritz von Oranien, Wil-Helms I. Sohn, mehrere feste Pltze zurck. 1609 wurde zwischen den Niederlanden und Philipp Iii., Philipps Ii. Sohn, ein Waffenstillstand abgeschlossen. Die Niederlnder eroberten die ehemals portngie-fischen, 1581 spanisch gewordenen Kolonien in Asien und wurden die ersten Seefahrer der damaligen Welt. Der zweite Teil des Krieges verlief gleichzeitig mit dem Dreiig-jhrigen. 1648 wurde die Unabhngigkeit der Niederlande im West-flischen Frieden anerkannt. Zugleich schieden sie aus dem Deut-Ichm Reiche aus, das sie in ihrer Not vergeblich um Hilfe augerufen hatten. Die neue Verfassung der Niederlande legte die gesetzgebende Ge-walt, das Steuerbewilligungsrecht und einen Teil der Regierungsgewalt in die Hnde der Generalstaaten, die sich aus den Abgeordneten der sieben Provinzen zusammensetzten. Unter den Provinzen hatte Holland mit der zum Mittelpunkt des Welthandels aufblhenden Hauptstadt Amsterdam, das allein den grten Teil der Staatseinnahmen auf-brachte, das bergewicht. Die Oranier hatten die erbliche Wrde von Statthaltern und Generalkapitnen und damit die Leitung des Kriegswesens. Die glcklichen Seeunternehmungen der nchsten Zeit und der auf-blhende Handel gaben der kleinen Republik der Vereinigten Niederlande die Stellung einer europischen Gromacht.

2. Von 1789 - 1807 - S. 4

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4 I. Die französische Revolution 2. Die Philosophen der Ausklärungszeit im Kampfe gegen Staat und Kirche. a) John Locke? Jedesmal, wenn die Legislative sich gegen das Grundgesetz der Gesellschaft vergeht und, verleitet durch Ehrgeiz, Furcht, Wahn oder Bestechung, die unbeschränkte Gewalt über Leben, Freiheit und Güter des Volkes für sich oder andere zu erringen trachtet, verwirkt sie für diesen Vertrauensbruch die Gewalt, welche das Volk ihr zu gerade entgegengesetzten Zwecken übergab. Die Gewalt kehrt dann zum Volk zurück-und das Volk ist berechtigt, seine ursprüngliche Freiheit zurückzunehmen, eine neue legislative Gewalt nach seinem Gutdünken aufzustellen und dadurch für seine Erhaltung und Sicherheit zu sorgen, denn zu diesem Zweck hat es sich zur Gesellschaft zusammengetan. Und was hier vom Gesetzgeber gesagt ist, das gilt im allgemeinen auch für den obersten Träger der Exekutive. (Chapter Xix, No. 222) b) Montesquieu.' 3n einer Demokratie ist die Liebe zur Republik Liebe zur Demokratie, und Liebe zur Demokratie ist Liebe zur Gleichheit. . . . Die Liebe zur Gleichheit in der Demokratie beschränkt den (Ehrgeiz auf das einzige verlangen, auf das einzige Glück, seinem vaterlande größere Dienste zu leisten als die anderen Bürger. (F. Buch, 3. Kap.) 3n Monarchien und despotischen Staaten trachtet niemand nach der Gleichheit - ja sie kommt keinem nur entfernt in den Sinn. Zeder strebt hier, dem andern überlegen zu sein. Leute vom geringsten Stande begehren nur, sich über denselben zu erheben, um die Herren der andern zu werden. (7. Buch, 4. Kap) Da in einem freien Staate jedermann, der für geistig frei angesehen wird, sich selbst regieren soll, so müßte das Volk in seiner Gesamtheit die gesetzgebende Gewalt besitzen- da dies aber in großen Staaten unmöglich und in kleinen von vielen Nachteilen unzertrennlich ist, so muß das Volk durch Repräsentanten alles tun, was es nicht durch sich selbst tun kann. (Xi. Buch, 6. Kap) c) )ean Zacques Rousseau? Der Mensch wird frei geboren, und überall ist er in Banden, mancher hält sich für den Herrn seiner Mitmenschen und ist trotzdem mehr Sklave als sie. wie haben sich diese Umwandlungen zugetragen? Ich 1 Two Treatises of Government. Dgl. Reöslob, Die Staatstheorien der französ. Nationalversammlung „von 1789, S. 50. _ . . 2 Der Geist der Gesetze. Übersetzung von Cllissen ((D. Wigand, Leipzig). 8 Contrat social. Nach der Übersetzung von Denhardt zitiert.

3. Von 1789 - 1807 - S. 30

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Hi. Die Verfassungen die Macht des gesamten Volkes ausüben, aber jede versammelte Sektion des souveränen Volkes genießt das Recht, mit voller Freiheit ihren Willen auszudrücken. Zeder einzelne, welcher sich die Souveränität anmaßen wollte, soll sogleich durch die freien Männer zum Tode verurteilt werden. Dem Volke steht das Recht zu, seine Verfassung zu revidieren, zu verbessern und zu verändern. (Ein Geschlecht kann die kommenden Generationen nicht an seine Gesetze binden. Die französische Republik ist eine und unteilbar. Das souveräne Volk umfaßt die Gesamtheit der französischen Bürger. (Es ernennt unmittelbar seine Deputierten. 3. Aus der 3. Verfassung vom 23. September 1795. 1. Die französische Republik ist eins und unteilbar. 2. Die Gesamtheit der französischen Bürger ist der Souverän. 17. Die Urversammlungen bestehen aus den in einem Kanton wohnhaften Bürgern. 26. Die Urverfammlungen treten zusammen: 1) um die durch die Revisionsversammlungen vorgeschlagenen Veränderungen in der Verfassungsurkunde anzunehmen oder zu verwerfen; 2) um die Wahlen vorzunehmen, die nach der Verfassung ihnen zugehören. 33. Jede Urversanitnlung ernennt, je auf 200 gegenwärtige oder abwesende Bürger, die in solcher Versammlung das Stimmrecht haben, einen Wähler. Bis auf 300 Bürger einschließlich wird nur ein Wähler ernannt; von 301 bis auf 500 werden zwei ernannt; drei von 501 bis auf 700; vier von 701 bis auf 900. 34. Die Glieder der Wahlversammlungen werden alljährlich ernannt und können nicht wieder erwählt werden als nach einer Zwischenzeit von zwei Jahren. 41. Die Wahlversammlungen wählen, je nachdem der Fall eintritt: 1) die Glieder des gesetzgebenden Körpers, nämlich: die Glieder des Rats der Riten, sodann die Glieder des Rats der Fünfhundert; 2) die Glieder des Kassationsgerichts; 3) die Hochgeschworenen; 4) die Departementsverwalter ; 5) die Präsidenten, öffentlichen Ankläger und Schreiber des peinlichen (Berichts; 6) die Richter der bürgerlichen (Berichte. 44. Der gesetzgebende Körper ist aus einem Rat der Riten und einem Rat der Fünfhundert zusammengesetzt. 45. 3n keinem Falle kann der gesetzgebende Körper einem oder mehreren feiner Glieder, noch irgend sonst jemandem, irgendeine der Rmts-verrichtungen übertragen, die ihm durch die gegenwärtige Verfassung zugeeignet sind.

4. Von 1789 - 1807 - S. 13

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Vas Jahr 1789 13 c) vie Antwort des Königs.1 „Wenn sie nicht gehen wollen, mögen sie bleiben. Ich will nicht, daß ein Mensch wegen meines Streites mit diesen Männern ums Leben komme." d) Brief der Königs an den Erzbischof von ctrlcs.2 Ich bin mit diesem edlen und großmütigen Schritte der beiden ersten Klassen des Staates zufrieden. Sie haben dem allgemeinen Einverständnisse, ihrem Vaterlande, ihrem Könige bedeutende Vpser gebracht— Das ©pfer ist schon, aber ich sann es nur bewundern - ich werde nie barern willigen, meine Geistlichkeit, meinen 5ldel um sein vermögen zu bringen. . .. Ich werde meine Zustimmung Dekreten verweigern, welche ihn berauben würden; dann würde mich einst das französische Volk der Ungerechtigkeit oder der Schwäche anklagen können ! Herr Erzbischof, Ihr unterwerft (Euch den Dekreten der Vorsehung; ich glaube mich denselben dadurch zu unterwerfen, daß ich mich diesem (Enthusiasmus, der alle Klassen der Gesellschaft ergriffen hat, aber der nur an meiner Seele vorüberstreift, nicht überlasse. Ich werde alles, was nur in meinen Kräften steht, aufbieten, um meinen Klerus, meinen Adel aufrecht zu erhalten. . . . wenn Gewalt mich nötigte, meine Zustimmung zu geben, dann würde ich nachgeben, aber dann würde es auch in Frankreich weder eine Monarchie noch einen Monarchen mehr geben. . . . Die Augenblicke sind ernst, ich weiß es, Herr (Erzbischof, und vom Himmel bedürfen wir hier (Erleuchtung. (Beruhet diese zu erflehen, wir werden erhört werden. Ludwig. 4. Die nationale Verteidigung. a) Aufruf des Herzogs von Braunschweig? I.i.m.m. der Kaiser und der König von Preußen haben mir den Oberbefehl über ihre an der Grenze Frankreichs vereinigten Heere übertragen; ich will also den Bewohnern dieses Königreichs die Gründe angeben, welche diese beiden Fürsten zu ihren Maßregeln bestimmt haben, und die Absichten, welche sie verfolgen. Diejenigen, welche sich die Regierung in Frankreich angemaßt haben, sind . . . so weit gegangen, daß sie S. M. dem Kaiser einen ungerechten Krieg erklärten und in seine Niederländischen Provinzen einfielen. S. M. der König von Preußen, mit Seiner Kaiserlichen Majestät durch ein enges Schutzbündnis vereinigt und selbst ein mächtiges Glied des Deutschen Reiches, konnte somit nicht unterlassen, Seinem Verbündeten .. . zu Hilfe zu kommen. .. 1 Bitterauf, a. a (D., S. 27. 3 Hach der Sitzung vom 4. ctuguft 1789. £. Blanc, Gesch. d. fr. Reo. Iii, S. 5. 3 Thiers, (Beschichte der französischen Revolution Ii, S. 30.

5. Von 1789 - 1807 - S. 29

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die Verfassungen 29 Don den verschiedenen Zweigen der öffentlichen Lewalt. 1. Die Souveränität ist einzig, unteilbar, unveräußerlich und unver-jährbar. Sie gehört der ganzen Ration; kein Teil des Volkes, keine einzelne Person kann sich die Ausübung derselben zueignen. 2. Die Nation, von welcher allein alle Arten der Gewalt ausgehen, kann sie nur durch Übertragung ausüben. Die französische Verfassung ist repräsentativ. 3hre Repräsentanten sind das gesetzgebende Korps und der König. 3. Die gesetzgebende Gewalt ist einer Nationalversammlung übertragen, die aus Repräsentanten auf eine bestimmte Zeit besteht, welche vorn Volke, um durch sie mit der Sanktion des Königs ausgeübt zu werden, frei gewählt worden sind. 4. Die Regierungsform ist monarchisch; die ausübende Gewalt ist dem König übertragen, um unter seiner Autorität durch Minister und andere verantwortliche Beamte ausgeübt zu werden. 5. Die richterliche Gewalt ist Richtern übertragen, welche auf gewisse Zeit vom Volke gewählt werden. von der gesetzgebenden Nationalversammlung. Die Nationalversammlung, welche das gesetzgebende Korps bildet, ist immerwährend und besteht nur aus einer Kammer. Sie wird alle zwei Jahre durch eine neue lvahl gebildet werden. Jeder Zeitraum von zwei Jahren wird eine Gesetzgebung bilden. Das gesetzgebende Korps kann vom Könige nicht aufgelöst werden. von der königlichen Würde und dem Könige. Die königliche würde ist unteilbar und dem gegenwärtigen Stamme erblich übertragen. Die Person des Königs ist unverletzlich und geheiligt. Sein einziger Titel ist: König der Franzosen. 3n Frankreich gibt es keine Autorität, die über das Gesetz erhaben wäre. Der König regiert bloß durch das Gesetz, und nur im Namen des Gesetzes kann er Gehorsam verlangen. Die Dekrete des gesetzgebenden Korps werden dem Könige vorgelegt, der seine Zustimmung verweigern kann. verweigert der König feine Zustimmung, so ist diese Weigerung nur suspensiv, wenn die beiden Legislaturen, welche auf Mejenige(n) folgen, die das Dekret vorlegte, nach und nach öesfelbe Dekret in denselben Ausdrücken werden vorgelegt haben: so soll dafür gehalten werden, daß der König feine Sanktion gegeben habe. 2. Aus der 2. Verfassung vom 2\. Juni 1793. Die Souveränität steht dem Volke zu. Sie ist eine und unteilbar, unverjährbar und unveräußerlich. Kein einzelner Teil des Volkes kann

6. Von 1789 - 1807 - S. 31

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die Verfassungen 31 76. Der Vorschlag der Gesetze gehört ausschließlich dem Rate der Fünfhundert zu. 86. Dem Rate der filtert gehört es ausschließlich 3u, die Beschlüsse des Rates der Fünfhundert zu genehmigen oder zu verwerfen. 4. Aus -er 4. Verfassung vom J3. Dezember *799. 25. (Es sollen keine neuen Gesetze verkündet werden, als wenn der Vorschlag dazu von der Regierung gemacht, dem Tribunale mitgeteilt und vom Gesetzgebungskörper dekretiert sein wird. 31. Der Gesetzgebungskörper besteht aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 30 Jahre alt sein müssen. (Ein Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert. 39. Die Regierung ist dreien Konsuln, welche auf 10 Jahre ernannt werden und unbeschränkt wieder wählbar sind, anvertraut. Jeder derselben wird einzeln mit der unterscheidenden (Eigenschaft des ersten, des zweiten oder des dritten erwählt. Die Verfassung ernennt zum ersten Konsul den Bürger Bonaparte, gewesenen provisorischen Konsul. 41. Der erste Konsul verkündet die Gesetze- er ernennt und ersetzet nach Willkür die Mitglieder des Staatsrats, die Minister, die Gesandten und andere auswärtige (Dberbeamte (Agens en Chef), die (Offiziere der Land- und Seemacht, die Mitglieder der örtlichen Verwaltungen und die Regierungskommissarien bei den Gerichtshöfen. (Er ernennt alle Kriminal- und Zivilrichter, ausgenommen die Friedens- und Kassationsrichter, ohne jedoch sie absetzen zu können. 42. 3n den übrigen Verhandlungen haben der zweite und dritte Konsul beratende Stimmen. 44. Die Regierung schlägt die Gesetze vor. 5. Aus dem Protokoll des Lrhaltungrsenatr vom 2. August 1802. Artikel 1. Das französische Volk ernennt und der Senat proklamiert Napoleon Bonaparte zum lebenslänglichen ersten Konsul. 6. Aus dem Senatusfonfultum vom \S. Mai *804. 1. Die Regierung der Republik wird einem Kaiser anvertraut, der den Titel Kaiser der Franzosen annimmt. Die Gerechtigkeit wird im Hamen des Kaisers verwaltet durch Beamte, die er einsetzt. 2. Napoleon Bonaparte ist Kaiser der Franzosen. 3. Die kaiserliche Würde ist erblich.

7. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 449

1877 - Leipzig : Teubner
Germanii — ( gedichts von Aratos unter dem Titel Clandn Caesaris Arati Phaenomena, die sich durch dichterischen Schwung und geschickten Versbau auszeichnet und schon, im Alterthume commentirt worden ist. Mit Unrecht hat man sie dem Domitian zugeschrieben. Ausgabe sammt den Scholien von Breysig (1867). — Abhandlung von Zingerle (1867). Germanii, Fsq^ixvloi, persischer Stamm. Rät. 1, 125. Gerrliaei, Fsqq^lol, ein mächtiges, ans Chal-däa eingewandertes Handelsvolk mit der Hauptstadt Gerrha an der Ostküste Arabiens, nicht fern (200 Stadien) vom erythraiischen (persischen) Meerbusen; die Stadt hatte 5 Millien im Umsang. Strab. 16, 766. 778. Tsqovöia (ßovxrj ysqovzcov), der Rath der Alteu, Name der obersten Staatsgewalt in aristokratischen Staaten (s. Bovlij). In Sparta bestand die Gernsia aus achtundzwanzig, mit den beiden Königen, die Stimme und den Vorsitz im Senate hatten, ans dreißig Mitgliedern. Sie mußten das sechzigste Lebensjahr überschritten haben und wurden ans Lebenszeit gewühlt, und es galt, früher wenigstens, für die größte Auszeichnung und höchste Belohnung, der Tugend, in den Senat zu gelangen (aqszrjs d&lov, Demosth. Lept. p. 489.). Seitdem die Trennung der Ho-moien von den übrigen Bürgern eingetreten war, wurden sie natürlich aus den ersteren gewählt. — Die Gerusia war nach Lykurgos' Einrichtung die wichtigste und einflußreichste Staatsbehörde, die Macht der Könige wie die der Ekklesia beschränkend. Schon die Lebenslänglichkeit und Unverantwortlichkeit ihrer Mitglieder gab ihr eine hervorragende Stellung. Ihre Thätigkeit war eine doppelte, einmal eine richterliche über gewisse schwere Vergehungen, die mit Tod oder Atimie bestrast wurden, namentlich über Verbrechen der Könige, sodann eine politische, indem in der Gerusia die dem Volke vorzulegenden Gesetze und Beschlüsse vorberatheu wurden. Eine Bestätigung der Senatsbeschlüsse durch das Volk war im Allgemeinen nothwendig. Mit dem wachsenden Einflüsse des Ephorats, das sich besonders aus die Ekklesia stützte, mußte das Ansehn der Gerusia, an deren Spitze die Könige standen, wie der ly-kurgischen Einrichtungen überhaupt sinken. — Aehn-lich war bei den Kretern die Macht der Gerusia, die auch als ßovl-j bezeichnet wird. Die Zahl der Mitglieder belief sich wahrscheinlich ans 28. Erwählt wurden sie aus den 10 xoöfioi (s. Kreta, 6.) nach tadelsreier Vollendung ihres Amtes. — Die homerischen Geronten sind die „Volksältesten", d. H. die vornehmsten, dem Oberkönige zur Seite stehenden Hänpter der edelsten Familien, wo der Begriff des Alters zurücktritt, wie im senatus in Rom, der signorie in Venedig, bei dem seignenr in Frankreich. Geryönes s. Herakles, 9. dvaöao/iioq,, Aeckervertheilnng, nebst dem Schuldenerlaß (%qemv a.ttov.our]) eine der Maßregeln, die in griechischen Staaten beim Siege des Demos über die herrschende Oligarchie einzutreten pflegten, lieber den weisen und vermittelnden Weg, den Solon, dem Verlangen der Volkspartei nach diesen Maßregeln gegenüber, einschlug, s. lg ä £lcc unter , 5. Real-Lexikon des class. Alterthums. 5. Aust. iesetzgebung. 449 Gesetzgebung. In dem ursprünglichen Zustande des hellenischen Staats wie des Staats überhaupt, erscheinen die Gesetze (voi^ol) nicht als etwas Gewordenes, Werdendes und Veränderliches, sondern als die feste Macht, die den Staat bestimmt, unveränderlich und ohne nachweisbaren Ursprung (s. auch "Aygacpol Der König als Reprä- sentant der Richtergewalt ist der oberste Verwalter und Ailsleger der Gesetze. Wo nach dem allmählichen Absterben der patriarchalischen Staatsform die aus dem Zustande innerer Zerrüttung hervor-gegaugene Bildung neuer Verhältnisse und Beziehungen der staatlichen Elemente unter einander auch neue Gesetze, um die sich trennenden und befeindenden Elemente zu verewigen und zusammenzuhalten, nothwendig machte, war der gewöhnliche Weg der, daß die gesetzgeberische Thätigkeit einem einzelnen, in allgemeinem Vertrauen stehenden Manne übergeben wurde. So finden wir im epizephyrischeu Lokri den Zaleukos, in Katanci Eharondas, in Lakedaimon Lykurgos, in Athen Drakon und Solon durch das Vertrauen ihrer Mitbürger zur Herstellung eines neuen und geordneten Staatswesens berufen (s. auch Aisy-mnetes). Wo nun aber einmal geordnete und gesetzmäßige Zustände vorhanden waren, wurde das Aufheben bestehender und das Einrühren neuer Gesetze sehr erschwert, so auch in dem demokratischen Athen, so lange wenigstens als wirklich das Gesetz und nicht die Willkür der Ekklesia den Staat beherrschte, so lange nicht iprjqji'oaarcc au Stelle der ^o>o-. gesetzt wurden. Die Gesetzgebung war vielmehr nach der solonischen Verfassung der Gewalt der Volksversammlung so weit entnommen, daß in derselben (in der ersten zur Revision der Gesetze bestimmten Versammlung des Jahres) nur etwa mangelhaste Punkte bezeichnet und Wünsche ausgesprochen, Vorschläge gemacht wurden; die Entscheidung fiel dann den ans der Zahl der geschworenen Heliasten entnommenen Nomotheten anheim (s. Demosth. adv. Lept. p. 485.). Ueber das Verfahren vor den Nomotheten, welches dem gerichtlichen Verfahren entsprach, s. ’E%y.lr}-aca. — Eine Hauptstelle über die Entwickelung der römischen Gesetzgebung findet sich in einem Exeurse des Taeitns {ann. 3, 26—28.). Nach ihm war der erste wirkliche Gesetzgeber unter den Römern Servins Tullius, die Vorgänger begnügten sich mit einzelnen Bestimmungen. Doch werden von andern auch schon Gesetze des Romulus und der nächsten Nachfolger mit wörtlichen Citaten erwähnt; man nannte sie im Allgemeinen regiae leges (commentarii regum, Cic. Hab. 5, 15.). Sie sollen von einem Papirius gegen Ende der Kölligszeit (ins Papirianum) gesammelt sein. Einen Kommentar dazu verfaßte Granius Flaecns zur Zeit des Cäsar (liber acl Caesarem de indigita-mentis seriptua). Dion. Hai. 3, 36. Auch Kaiser Claudius suchte noch Gesetze des Königs Tullus Hostilius hervor (Tac. ann. 12, 8.). Die Gesetzgebung des Servins Tullius beruhte aus aristokratischer Grundlage, insofern sie auf dem Unterschied des Vermögens und dem staatlichen Ueber-gewicht der Reichen basirte. Nach Vertreibung der Könige nntrben wieder nur einzelne Gesetze gegen die Uebergriffe bet Patrizier gegeben, die aber boch die Freiheit der Bürger schützten und den Streit der beiden Stände im Ganzen in 29

8. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 142

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
142 *- im Innern ist weder durch Straßen und Kanäle noch durch ein großartiges Eisenbahnnetz unterstützt. Seehandelsplätze sind Cadix, Barcellona, Malaga, Santander, Bilboa rc. Spanien war früher als ein goldreiches Land bekannt, und der Berg- bau scheint stark betrieben worden zu sein. Erst seitdem die unerschöpflichen Goldgruben Amerikas für Spanien versiegt sind, scheint man den heimischen Gruben wieder mehr Sorgfalt zu widmen. Außer dem bereits erwähnten Quecksilberbergwerk in Almaden sind die bedeutendsten Blei- und Eisengruben in Granuda und den baskischen Provinzen. Das Land hat überdies großen Ueberstuß an Steinkohlenlagern und Mineralquellen aller Art. Der spanische Volkscharakter weist viele gute Seiten auf, welche aber durch die strenge politische und religiöse Bevormundung des Volkes arg ver- wischt worden sind. Man rühmt vor allem an den Spaniern echte Vater- landsliebe, Tapferkeit, Muth und Ausdauer, Redlichkeit, Ernst, Einsicht und Lebendigkeit. Es gibt wenig Völker in Europa, welche dem Spanier an Mäßigkeit gleichkommen. Ein spanischer Soldat begnügt sich für einen Tag mit Wasser, Brot und einer süßen Zwiebel; „Oliven, Salat und Ra- dieschen sind Speisen eines Ritters." Eben wegen ihrer Mäßigkeit und tapfern Ausdauer sind die Spanier die besten Soldaten und Festungsvertheidiger. Richt mit Unrecht wirft man dem Spanier Grausamkeit, Hochmuth, Rach- sucht und Geiz vor. Die Volksbelustigungen der Spanier, die Stiergefechte, denen Männer und Frauen aller Stände mit unbegreiflich innigem Wohl- gefallen beiwohnen, empören und beleidigen unser Gefühl. Während sich in allen übrigen Ländern Vereine bilden, um jeglicher Art von Thierquälerei entgegenzuwirken, ergötzen sich die Spanier bei den Stiergefechten um so mehr, je ärger ein Stier gehetzt, gestachelt, gebrannt und gemartert wird, und achten in ihrer Freude kaum der Gefahren und Wunden, denen der muthige Kämpfer sich der Zuschauer wegen aussetzt. Bei allen größeren Städten in Spanien gibt es schöne Alamedas, mit Baumreihen bepflanzte Spaziergänge, auf welchen am Abend ein ungemein reges Treiben herrscht. Da klingen Guitarren und Castagnetten, Gesang und Flötenspiel und nicht selten kann man den Nationaltanz, den Fandango, sehen. Die Volksbildung in Spanien steht auf einer sehr niedrigen Stufe. Von 17 Kindern wird eins unterrichtet, und kaum der vierte Theil der nach unsern Begriffen schulpflichtigen Kindern besucht die Elementarschule. Die sogenannten Gelehrtenschulen, Gymnasien und Lyceen, entsprechen ebenso wenig wie die Universitäten unseren Anforderungen. Die spanische Monarchie ist ein konstitutoneller Staat, dessen Königs- würde in männlicher und weiblicher Linie erblich ist. Die Cortes, die spa- nische Nationalversammlung, besteht aus 2 Kammern, dem Senat, der Kam- mer der Proceres, und aus der Deputirten-Versammlung, der Kammer der Procuratores. Der Kronprinz führt den Titel Prinz von Asturien, die übrigen Prinzen heißen Infanten von Spanien. Die Finanzen der spani- schen Monarchie sind sehr zerrüttet; die Staatsschuld, welche 4 bis 5000 Millionen Franken beträgt, hat in den letzten Jahren regelmäßig zugenommen. Wir werden die wichtigsten Orte Spaniens nach den Kronländern auf- führen, aus denen die Monarchie zusammengesetzt ist.

9. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 82

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
82 ihrer Dienstzeit oft noch besonderen Schulunterricht. Die ausgediente Mann- schaft wird der Landwehr eingereihet. So ist Preußen „das Volk in Waffen" geworden. Seine Kriegsmittel übertreffen an Vollkommenheit die aller an- dern Völker. Der preußische Krieger ist menschlich, weil er gebildet ist. Die preußische Handels- und Kriegsmarine hat in den letzten Jahrzehnten einen bedeutenden Aufschwung genommen und besitzt jetzt in der Nord- und Ostsee auch vortreffliche Häfen. Preußen ist eine in männlicher Linie des Hauses Hohenzollern erbliche constitutionelle Monarchie. Am 5. December 1848 gab Friedrich Wil- helm Iv. seinem Lande eine constitutionelle Verfaffung, welche am 31. Jan. 1850 nach erfolgter Berathung in den beiden Kammern endgültig festgestellt worden ist. Nach derselben steht dem Könige allein die vollziehende Gewalt zu. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und die beiden Kammern, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, ausgeübt. Das Herrenhaus besteht aus den volljährigen Prinzen des könig- lichen Hauses, den vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Herrn, aus Mitgliedern der großen Grundbesitzer, der großen Städte und der Universi- täten, denen persönlich oder erblich das Recht verliehen ist, im Herrenhause zu sitzen. Das Haus der Abgeordneten besteht aus 352 aus indirecter Wahl hervorgegangenen Mitgliedern. Eintheilung. Bis zum Jahre 1866 zerfiel der preußische Staat in die 8 Provinzen: Preußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, Sachsen, Westfalen und die Rheinlande. Jede dieser Provinzen ist in Regierungsbezirke eingetheilt, jeder Regierungsbezirk in Kreise. An der Spitze jeder Provinz steht ein Oberpräsident, an der eines Regierungsbezirkes ein Präsident, an der eines Kreises ein Landrath. Ueber die Benennung und Eintheilung der neu erwor- benen Landestheile fehlen jetzt noch die Bestimmungen; wir führen sie daher vorläufig als Provinzen mit ihren bisherigen Namen und Eintheilungen auf. 1. Die Provinz Preußen. (1179 Q.-M. und 3,015,000 Einwohner.) Sie bildet den östlichsten Theil des Staates wie überhaupt Deutschlands, wird im Osten und Süden von Rußland (Litthauen und Polen) begrenzt, im Norden von der Ostsee. Von größeren Flüssen gehört der Provinz der Pregel ganz an, von der Memel und Weichsel nur der Unterlauf. Etwa der dritte Theil des Bodens wird durch einen unfruchtbaren sandigen Land- rücken gebildet, der übrige Theil desselben ist dagegen sehr fruchtbar und erzeugt neben großen Waldungen und fetten Wiesen eine Fülle von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Erbsen und Kartoffeln, begünstigt daher auch die Vieh- zucht in hohem Grade, namentlich die des Pferdes und Rindes. Die Mehrzahl der Bewohner beschäftigt sich darum auch mit Ackerbau und Vieh- zucht. Der Handel blüht in Danzig, Königsberg und Memel. Die ursprüng- liche Bevölkerung besteht aus Litthauern, Slaven, Masuren und Kassuben; die Deutschen, die jetzt 2/3 der Bewohner ausmachen, sind nach und nach eingewandert.

10. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 115

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
115 Innern, 3) die romanische in Graubündten, welche wiederum 4 Dialekte hat, 4) die italienische in Tessin und den südlichen Thalschaften von Bündten. Der Religion nach sind drei Fünftel der Bevölkerung Glieder der evange- lischen, zwei Fünftel dagegen Anhänger der römisch-katholischen Kirche. Juden leben 2000 in der Schweiz. Die schweizerische Industrie ist sehr bedeutend und im Ausland wohl angesehen. Die Baumwollenmanufakturen von Glarus, die Spitzen von Neuenburg, die seidenen Waaren von Zürich, die Baumwollen- und Leinen- webereien von Appenzell, die Papierfabrikation von Basel, die Gold- und Silberwaaren von Gens, die Schweizer-Uhren von Genf und Neuenburg gehen in alle 5 Welttheile und finden wegen ihrer Güte großen und raschen Absatz. Ebenso sind die Holzschnitzereien des Berner Oberlandes gesuchte Artikel. Besonders lebhaft ist der Transithandel aus Deutschland nach Italien über den Splügen und Gt. Gotthardt; Basel, Zürich, St. Gallen, Lu- zern, Neuenburg, Bern, Genf und Chur sind die Haupthandelsplätze der Schweiz. Eine besondere Eigenthümlichkeit der Schweizer besteht darin, daß sie des Verdienstes willen ihre Heimath auf längere oder kürzere Zeit verlassen und später mit dem Erwerbe in die Heimath zurückkehren. So wandern namentlich aus Tessin jedes Frühjahr Tausende von Männern und Jüng- lingen nach Italien oder Tyrol, und erwerben sich daselbst als Glaser, Maurer, Tagelöhner oder Handlanger so viel Geld, daß sie den Winter von dem Ersparten sich und ihre Familie erhalten können. Besondere Be- rühmtheit haben von diesen wandernden Schweizern die Graubündtner Zucker- bäcker erhalten, deren „Schweizer-Conditoreien" in allen größeren Haupt- städten Europas wohl besucht sind. Ebenso werden Erzieher und Erzieherin- nen aus den Kantonen Genf, Waadt, Neuenburg und Freiburg aller Orten geschätzt. Wiederum treten Andere in römische oder neapolitanische Kriegs- dienste, in welche man die Schweizer wegen ihrer Treue und Tapferkeit immer gern aufgenommen hat, und erwerben sich daselbst für die alten Tage ausreichende Pensionen neben der Erfahrung im Kriegshandwerk. Aber Allen bleibt in der Ferne eine Liebe und Anhänglichkeit zum Vaterland und zur Heimath, welche sich bei allen Gelegenheiten durch Wort und That frisch und kräftig erzeigt. Die schweizerische Eidgenossenschaft besteht aus 22 Kantonen, von denen jeder souverain ist, und von denen drei wieder in 2 selbständige Landestheile zerfallen, Unterwalden (in Ob- und Nidwalden), Appenzell (Außer- und Innerrhoden) und Basel (Basel-Stadt und Basel-Land). An der Spitze der Gesammtheit steht der Bundesrath, welcher aus 7 Mitgliedern besteht, und die Beschlüsse des Stände- und Nationalraths auszuführen hat. Seine Amtsdauer erstreckt sich auf drei Jahre. Der Ständerath besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone; jeder Kanton schickt 2 Ständeräthe nach Bern; in den getrennten Kantonen sendet jeder Landestheil ein Mitglied ab. Der Nationalrath besteht aus den Abgeordneten des Volkes. Je 20,000 Einwoh- ner oder eine Bruchzahl über 10,000 wählen ein Mitglied. Soll ein Gesetz oder Vorschlag zum Bundesgesetz erhoben werden, so müssen beide Räthe ihre Zustimmung ertheilen. Bundessitz in der Schweiz ist Bern. Jeder Kanton der Schweiz ist souverain, d. h. er ordnet seine inneren Angelegenheiten selbständig. Die Spitze eines jeden Kantons bildet das 8*
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